Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 01/2002 der Firma Pro-tech Kunststofftechnologie GmbH (nachfol-gend: Pro-tech) (Stand: März 2002)

I. Allgemeines
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Pro-tech und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingun-gen Nr.: 01/2002. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonsti-gen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Pro-tech ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbe-dingungen Nr.: 01/2002 mit Wirkung für die zukünftige ge-samte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer ent-sprechenden Mitteilung zu ändern.
2. Besteht zwischen dem Käufer und Pro-tech eine Rahmen-vereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Liefer-bedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

II. Vertragsschluss
1. Angebote von Pro-tech sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbil-dungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbind-lich erklärt werden. Stellt Pro-tech dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden techni-schen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigen-tum von Pro-tech.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. So-fern von Pro-tech keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestäti-gung.
3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellun-gen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestä-tigung von Pro-tech maßgeblich, sofern der Käufer nicht un-verzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarun-gen. Eine Mitteilung an Pro-tech ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie Pro-tech nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd verein-bart, wenn nicht Pro-tech eine schriftliche Zusage ausdrück-lich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. Pro-tech ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quit-tieren. Etwaige Einwendungen sind Pro-tech unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefer-menge als anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behörd-liche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Pro-tech oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemes-sen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnah-men einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Pro-tech oder bei den Vorlieferanten von Pro-tech. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in die-sen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine von Pro-tech verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Rege-lungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschrän-kung) ausgeschlossen.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlos-sen.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basis-zinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Pro-tech anerkannt sind.

V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versen-dung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Pro-tech noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereit-schaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die Pro-tech nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

VI. Gewährleistung, Mängelrüge
1. Für Mängel der Lieferung haftet Pro-tech unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
1.2.Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungs-frist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgü-terkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder ver-steckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Ma-schine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, Pro-tech hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätz-lich oder grob fahrlässig verschwiegen.
2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicher-ten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertrags-wesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers so-wie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Lieferge-genstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Rege-lungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschrän-kung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachge-liefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungs-frist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als sol-che ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche An-gaben sowie Angaben in den Unterlagen von Pro-tech enthal-ten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Anga-ben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Pro-tech zu verwendenden Materialien ver-traglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Überein-stimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Pro-tech nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit ver-pflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Auf-stellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder War-tung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Ge-währleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbeson-dere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Ver-schleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschicht-betrieb zugrunde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, Pro-tech gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind Pro-tech unver-züglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Han-delsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichti-gung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Lieferge-genstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte heraus-geben, sondern hat Pro-tech ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesse-rung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfal-len alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Ge-fährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhält-nismäßig großer Schäden, wobei Pro-tech unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Pro-tech Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Ge-währleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Geneh-migung von Pro-tech seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
8.Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzu-teilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Pro-tech Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Pro-tech verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Auf-wendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
11. Lässt Pro-tech eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehl-schlägt oder aus sonstigen Gründen von Pro-tech verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Aus-schluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Pro-tech infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder War-tungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstan-denen sind, haftet Pro-tech – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder
leitender Angestellter,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit,
– bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit er garantiert hat,
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Pro-tech auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vor-hersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. Pro-tech behält sich das Eigentum an dem Liefergegen-stand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesonde-re bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist Pro-tech zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Pro-tech unverzüglich schrift-lich zu benachrichtigen.
2. Pro-tech ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im or-dentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Pro-tech bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einzie-hung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtre-tung ermächtigt. Die Befugnis von Pro-tech, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch ver-pflichtet sich Pro-tech, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ord-nungsgemäß nachkommt. Pro-tech kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuld-ner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Pro-tech nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Pro-tech und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für Pro-tech vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht Pro-tech gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Pro-tech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Pro-tech mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitli-chen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die and Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Pro-tech anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Pro-tech. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermi-schung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorgehaltsware.
5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist Pro-tech berechtigt, angemessene Sicherhei-ten zu fordern. Pro-tech verpflichtet sich, die ihm zustehen-den Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von Pro-tech unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständi-gen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2. Wenn Pro-tech die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von Pro-tech zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Un-vermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den ent-sprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Inte-resse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere An-sprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Rege-lungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
4. Nach Rücktritt von Pro-tech vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist Pro-tech berech-tigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Pro-tech.
2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist, ist der Geschäftssitz von Pro-tech Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen Pro-tech können nur dort anhängig gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Pri-vatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Ver-kaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingun-gen des Käufers ersetzt.
2 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages be-dürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Pro-tech; dies gilt auch für eine Abweichung von dem vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3 Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. Pro-tech ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bun-desdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Pro-tech beauftragte Dritte bearbeiten und spei-chern zu lassen.

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Pro-tech Kunststofftechnologie GmbH

Bordenauer Str. 72

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